Mit Hilfe der sog. Taxonomie will die EU eine gesetzliche Definition für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten Schaffen. Derzeit legt die EU-Taxonomie sechs Umweltziele fest:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Wasser- und Meeresresourcen
- Vermeidung von Umweltverschmutzung
- Artenvielfalt
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
Um nach der EU-Taxonomie als nachhaltig zu gelten, müssen für eine bestimmte Tätigkeit folgende Kriterien erfüllt sein:
- Einen wesentlichen Beitrag zu einem der vorstehenden Ziele leisten (mit Grenzwerten und Aspekten, die anhand ausführlicher technischer Prüfkriterien festgelegt werden)
- Keinem der anderen fünf Ziele wesentlich schaden
- Ein Minimum an Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, in deren Rahmen internationale Standards der
Regelwerke von OECD und UNO für verantwortungsbewusste Geschäftstätigkeit erfüllt werden
Somit ist die derzeit vorhandene EU-Taxonomie noch weit davon entfernt, bspw. die 17 SDGs der Vereinten Nationen abzudecken. Man sieht aber auch deutlich, dass bereits die o. g. Umweltziele in der praktischen Umsetzung zu erheblichen Zielkonflikten führen können. Man denke dabei bspw. an den von vielen Politikern dringend geforderten starken Ausbau der Windenergie. Dieser dürfte jedoch mit der Artenvielfalt kaum vereinbar sein, sind doch vor allem bestimmte Vogelarten oder Fledermäuse von den Windrädern akut bedroht.